Seniorenbetreuung und  Alltagsbegleitung

Annette Burchert



Kosten/ Konditionen   

Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Es gibt für jeden Senior, der einen Pflegegrad bekommen hat, ab (1) die  Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen zum abrechnen.  Das sind 125,00€ jeden Monat. 

§ 45b Sozialgesetzbuch Elf ( SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit  Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Er ist gedacht zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Wenn sie zu Hause gepflegt werden, gibt es den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich, zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung.


Niedrigschwellige Betreuungsleistung nach § 45 a SGB XI                                                       (Angebote zur Unterstützung im Alltag aus  40 % Pflegesachleistung) 

Zusätzlich ist es möglich den Entlastungsbetrag um 40 % aus Pflegesachleistung aufzustocken, durch die Umwidmung bzw. Umwandlung wird das Pflegegeld anteiliges für den jeweiligen Monat verringert. Zum Beispiel: Je nachdem wie viel Pflegesachleistung bereits vom Pflegedienst in Anspruch genommen wurde, kann dies zusätzlich zu den 125,00 €  genutzt werden.


Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe des Pflegegrades  gleichgesetzt. Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Pflegevertretung erfordert, entfällt die 6 monatige Wartezeit. Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von  bis zu maximal 1.612,- Euro pro Jahr.

Den Pflegekassen sind zur Abrechnung der Verhinderungspflege die Belege vorzulegen.


Steuerlich absetzbar

Gemäß §35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 22. Juni 2011 können 20% der Kosten für die Inanspruchnahme meiner Dienste ( Höchstgrenze der Aufwendungen: 20.000 Euro/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Das heisst für Sie: Ihre Steuerlast könnte sich um bis zu 4.000 Euro im Jahr reduzieren.


Zertifizierte Alltagsbegleitung

Annette Burchert

04101/843242